Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Corsol GmbH, Am Weiher 15, 84100 Niederaichbach, im Folgenden auch Verwenderin genannt:
I. Allgemeines:
- Leistungen der Corsol GmbH erfolgen ausschließlich zu deren Geschäftsbedingungen.
- Zu den Leistungen gehören insbesondere die Entwicklung von Software und deren Überlassung, sowie die Konstruktion und Fertigung von Schaltanlagen.
- Der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Kunden/Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen, soweit diese von den Geschäftsbedingungen der Verwenderin abweichen.
- Abweichende Bedingungen des Kunden/Vertragspartners sind nur gültig, wenn ihnen ausdrücklich seitens Corsol schriftlich zugestimmt ist.
- Bei der Kollision von einzelnen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner gelten, ohne ausdrückliche und schriftliche Bestimmung des Vorrangs die gesetzlichen Regeln.
- Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Erteilung des Auftrages/Vertragsschluss in die Vertragsbeziehung einbezogen und zu deren Grundlage gemacht.
- Die AGB sind auch online auf der Website der Verwenderin jederzeit abrufbar.
- Künftige Änderungen der AGB der Verwenderin werden automatisch Vertragsbestandteil, soweit dem Vertragspartner die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wurde und dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen hat.
- Im Falle eines Widerspruchs behalten die bis dahin dem Vertrag zugrunde liegenden AGB ihre Geltung.
- Einzelvertragliche Regelungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform.
II. Angebote und Leistungen:
- Die Angebote der Corsol GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht befristet werden.
- Der Umfang der Leistungen von Corsol ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag.
- Vertragsgrundlagen und maßgebliche Leistungsbeschreibungen sind die schriftlichen Auftragsbestätigungen der Corsol GmbH.
- Diese enthalten sämtliche Vertragsbestimmungen und Nebenabreden in schriftlicher Form.
- Fehler, Unrichtigkeiten und Unklarheiten hat der Kunde/Vertragspartner unverzüglich zu rügen, dies bis spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung.
- Nachträgliche Vertragsänderungen und Weiterungen sind textlich zu erfassen und zu bestätigen.
- Leistungen, die nachträglich vereinbart werden sind kostenpflichtig, auf Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze der Verwenderin, es sei denn, es wurde eine anderweitige textliche Vereinbarung getroffen.
III. Termine und Fristen:
- Lieferungs- und Leistungszeitpunkte müssen textlich vereinbart werden.
- Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, sofern zu diesem Zeitpunkt die technischen und finanziellen Gegebenheiten des Auftrages verbindlich geklärt sind.
- Ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet, hat er seine Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen, ansonsten sind die vereinbarten Fristen entsprechend verlängert.
- Teilerfüllungen und Lieferungen sind auch vorfristig möglich.
IV. Preise:
- Preise gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Preisanpassungen bleiben vorbehalten, insbesondere bei notwendigen Änderungen der Kalkulationsgrundlagen.
- Die von Corsol gestellten Rechnungen werden mit Ausnahme von textlich vereinbarten Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig.
- Zahlungsverzug tritt aufgrund gesetzlicher Regelung oder durch Mahnung ein.
- Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, werden, soweit textlich nichts anderes vereinbart wurde, monatliche Zwischenrechnungen erstellt.
- Die Verwenderin ist berechtigt das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, sofern der Kunde/Vertragspartner mit der Bezahlung eines nicht geringen Teils einer Rechnung mehr als zwei Monate in Verzug ist.
- Der Kunde/Vertragspartner hat der Verwenderin unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird, oder er seine Zahlungen einstellen muss.
V. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:
- Aufrechnungen sind dem Kunden/Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde/Vertragspartner nur wegen einander gegenüberstehender Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
V. Erfüllungsort und Lieferungen:
- Erfüllungsort ist der Sitz der Verwenderin.
- Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.
- Insoweit die Verwenderin Leistungen bei Bedarf und aufgrund vorheriger Vereinbarung beim Kunden/Vertragspartner erbringt, sind von diesem die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
VI. Eigentumsvorbehalt:
Gelieferte Waren und Programmträger bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden/Vertragspartner, unabhängig vom Rechtsgrund Eigentum der Corsol GmbH.
VII. Nutzungsrechte:
- Soweit von Corsol Software für den Kunden/Vertragspartner erstellt wird, wird mit vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden/Vertragspartner diesem ein nicht ausschließliches, unübertragbares und unbefristetes Nutzungsrecht an der erstellten Software einschließlich Dokumentation eingeräumt.
- Das Nutzungsrecht umfasst alle bekannten Nutzungsarten im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweckes, nicht jedoch die Vergabe von Unterlizenzen, das Vermieten oder die sonstige eigene Verwertung der Software, ohne Zustimmung der Verwenderin.
VIII. Geheimhaltung:
Die Vertragspartner verpflichten sich alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung bekannt werdenden, oder zugehenden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, dies auch über ein Vertragsende hinaus.
IX. Abwerbeverbot:
Der Kunde/Vertragspartner verpflichtet sich, während des Vertragsverhältnisses mit der Verwenderin kein von der Verwenderin eingesetztes Personal (Angestellte oder freie Mitarbeiter) ohne Zustimmung der Verwenderin zu beschäftigen, oder diese abzuwerben.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde/Vertragspartner eine von der Verwenderin Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
X. Abnahme:
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit einer von der Verwenderin erstellten oder bearbeiteten Software auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit die Abnahme schriftlich zu erteilen.
- Hierfür gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine Prüffrist von einer Woche nach Fertigstellung, bzw. Inbetriebnahme.
- Die Software gilt auch als abgenommen wenn Sie in Betrieb genommen ist und die Prüffrist abgelaufen ist.
- Die Abnahme kann nur aufgrund des Vorliegens wesentlicher Mängel verweigert werden.
XII. Gewährleistung:
- Für etwaige Mängel erbringt die Corsol GmbH nach ihrer Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
- Wenn notwendige Gewährleistung ernsthaft und endgültig verweigert wird, oder dies objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde/Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung und gegebenenfalls Schadenersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen.
- Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand verändert hat oder verändern hat lassen.
- Leistungsansprüche richten sich ansonsten grundsätzlich nach Werkvertragsrecht.
- Daneben sind weitergehende Garantien oder Zusicherungen nicht gegeben, es sei denn, sie werden in der schriftlichen Auftragsbestätigung/Vertrag erfasst.
- Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr.
XIII. Haftung:
- Die Haftung der Corsol GmbH ist für vertragliche Pflichtverletzungen oder Delikt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit des Kunden/Vertragspartners, sowie bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten.
- Dieser Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen für Erfüllungsgehilfen der Corsol GmbH, insoweit keine vertragswesentliche Pflicht verletzt ist.
- Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
- Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, auch für die Haftung aufgrund vor-, neben- und außervertraglicher Ansprüche.
XIV. Sonstiges:
- Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, bzw. zur außerordentlichen Kündigung besteht dann, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bzw. ein entsprechender Antrag bei Gericht eingeht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt wird, oder der Vertragspartner seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einstellt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts.
- Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag/Geschäftsbeziehung ist das Gericht am Sitz der Corsol GmbH örtlich zuständig, soweit der Kunde/Vertragspartner Kaufmann ist.